Wohnungsbauprämie

  • Leistungsbeschreibung

    Die Wohnungsbauprämie beträgt 8,8 Prozent der Ausgaben zur Förderung des Wohnungsbaus bis zu einem Höchstbetrag der Ausgaben von 512,00 Euro für Alleinstehende und 1.024,00 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.

  • Verfahrensablauf

    Die Wohnungsbauprämie ist auf dem Vordruck, den Ihnen Ihr Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug übersendet, innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Sparjahres beim Anlageinstitut zu beantragen.

    Altverträge (vor dem 01.01.2009 abgeschlossen):

    Die festgesetzte Wohnungsbauprämie ist grundsätzlich erst fällig, wenn die gesetzliche Sperrfrist von 7 Jahren abgelaufen ist oder der Bausparvertrag zugeteilt wird. In bestimmten Fällen (z.B. Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit) ist eine vorzeitige Auszahlung möglich. Der Anspruch auf Wohnungsbauprämie entfällt rückwirkend, wenn das geförderte Guthaben vor Ablauf der Sperrfrist/vor Zuteilung des Bausparvertrags entnommen wird und keine Gründe für eine förderunschädliche vorzeitige Verwendung vorliegen.

    Neuverträge (ab dem 01.01.2009 abgeschlossen):

    Die Wohnungsbauprämie wird grundsätzlich nur bei wohnwirtschaftlicher Verwendung ausbezahlt. Die festgesetzte Prämie für Bausparbeiträge wird daher nur gezahlt, wenn die Bausparsumme frühestens bei Zuteilung unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet wird. Die bei Altverträgen nach Ablauf der Sperrfrist zulässige Verwendung des Guthabens auch für andere, nicht wohnwirtschaftliche Zwecke ist für Neuverträge ab 2009 nicht mehr begünstigt. Ausnahme: Wer bei Abschluss seines Bausparvertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nach Ablauf von 7 Jahren ohne Zweckbindung prämienunschädlich über den gesamten Guthabenbetrag verfügen. Diese Ausnahmeregelung kann von jedem Sparer aber nur für einen Vertrag in Anspruch genommen werden. In bestimmten Fällen (z.B. Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit) führt die Verwendung für andere Zwecke als den Wohnungsbau nicht zum Verlust des Prämienanspruchs.

    Der Anspruch auf Wohnungsbauprämie entfällt rückwirkend, wenn das geförderte Guthaben vorzeitig verwendet wird oder trotz Zweckbindung nicht für den Wohnungsbau verwendet wird und keine Gründe für eine förderunschädliche Verwendung vorliegen.

    Die Wohnungsbauprämie gehört – wie die Arbeitnehmer-Sparzulage – nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

  • Voraussetzungen

    Wohnungsbauprämie kann beantragen, wer (spätestens am Ende des Jahres) das 16. Lebensjahr vollendet hat, dessen zu versteuerndes Einkommen 25.600,00 Euro nicht übersteigt und der Ausgaben zur Förderung des Wohnungsbaus getätigt hat (z.B. Einzahlungen auf einen Bausparvertrag oder Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- und Wohnungsgenossenschaft). Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern beträgt die Einkommensgrenze 51.200,00 Euro. Haben Sie Anspruch auf steuerliche Freibeträge für Kinder (je Kind und Elternteil 3.624,00 Euro, für 2017: 3.678,00 Euro, für 2018: 3.714,00 Euro), mindern diese Freibeträge das zu versteuernde Einkommen bei der Prüfung des Prämienanspruchs auch dann, wenn bei der Einkommensteuerfestsetzung das Kindergeld günstiger war.

    Ausgaben zur Förderung des Wohnungsbaus können auch vermögenswirksame Leistungen (VL) sein, wenn kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Steht Ihnen (z. B. wegen Überschreitens der dort maßgeblichen Einkommensgrenze von 17.900,00 Euro bzw. 35.800,00 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner) keine Arbeitnehmer-Sparzulage zu, können Sie die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbeziehen. Es ist nicht möglich, für vermögenswirksame Leistungen gleichzeitig Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie zu erhalten.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Antragsvordruck, der Ihnen von Ihrem Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeleitet wird.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Antrag ist bis zum zweiten Jahr nach Ablauf des Sparjahres bei der Bausparkasse zu stellen. Wird Ihr Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen abgelehnt, können Sie für die vermögenswirksamen Leistungen auch nach Ablauf der regulären zweijährigen Antragsfrist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids zur Arbeitnehmer-Sparzulage die Wohnungsbauprämie beantragen.

  • Rechtsgrundlage