Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Aufstellerlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie zu gewerblichen Zwecken Spielgeräte mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Daneben müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden.
Sie dürfen nur Spielgeräte aufstellen, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.
Zudem benötigen Sie die schriftliche Bestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde über die Geeignetheit des Aufstellungsortes der Spielgeräte. Außerdem müssen Sie als Gewerbetreibender Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 33c Gewerbeordnung (Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
- Ggf. Übersetzung des (fremdsprachigen) Handelsregisterauszugs
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
- Auszug aus dem zentralen Vollstreckungsportal des Amtsgerichts Hünfeld
- Geeignetheitsbestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde über den Aufstellungsort der Spielgeräte
Seit dem 01.09.2013 müssen Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beantragen, zusätzlich folgende Unterlagen vorlegen:
- Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung zum Spieler- und Jugendschutz (IHK-Unterrichtungsnachweis)
- Nachweis eines Sozialkonzeptes einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
Hinweise zum o. g. IHK-Unterrichtungsnachweis:
- Die IHK Frankfurt/Main bietet zentral für Hessen die Unterrichtung an.
- Neben den Gewerbetreibenden betrifft die Teilnahmepflicht auch deren Mitarbeiter, die mit der Aufstellung von Spielgeräten unmittelbar betraut sind. Dies ist unabhängig davon, ob sie schon vor oder nach dem 01.09.2013 beim Spielgeräte-Aufsteller beschäftigt waren.
- Mitarbeiter, die ausschließlich mit der Wartung bereits aufgestellter Spielgeräte betraut sind, Bürokräfte und Mitarbeiter, die mit sonstigen Aufgaben beschäftigt sind, benötigen keine IHK-Unterrichtung zum Spieler- und Jugendschutz.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt mindestens 153,00 Euro und höchstens 2.550,00 Euro. In welcher genauen Höhe die Gebühr erhoben wird, hängt vom Einzelfall ab. Auskünfte erteilt die zuständige Ordnungsbehörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen