Feststellung eines gleichwertigen Hochschulabschlusses zwecks Befähigung als Fachkraft in Tageseinrichtungen für Kinder
Leistungsbeschreibung
Sofern Sie als Fachkraft in Tageseinrichtungen für Kinder tätig sein wollen bzw. als Solche berücksichtigt werden wollen und über einen ausländischen (Fach-) Hochschulabschluss verfügen, der mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im früh- oder allgemeinpädagogischen sowie sozialpflegerischen Bereich oder auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit (im Sinne des o.g. Gesetzes) zu vergleich ist, können Sie mit dem Erwerb der Gleichwertigkeitsbescheinigung im landesrechtlich reglementierten Bereich der Fachkraft in Tageseinrichtungen tätig sein und als solche berücksichtigt werden.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist persönlich und schriftlich (unterschrieben) sowie postalisch einzureichen. Formularvordrucke sind nicht vorgesehen.
Die erforderlichen Unterlagen, die in der Regel mit dem Antrag hier eingereicht werden sollten, sind dem Merkblatt zu entnehmen, welches als Download auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zu finden ist. Das Merkblatt kann auf Anforderung auch per Email zugesendet werden.
In dem Antrag sollten Sie explizit auch mitteilen, dass Sie die Befugnis zur Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung in Hessen begehren.
Sie werden innerhalb eines Monats darüber benachrichtigt, dass Ihr Antrag eingegangen ist, ob Ihr Antrag vollständig ist oder ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.
Nach abschließender Gleichwertigkeitsfeststellung –ggf. nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen- wird eine Gleichwertigkeitsbescheinigung mit der beruflichen Befähigung zur Fachkraft in Tageseinrichtungen für Kinder gem. § 25b Abs. 1 HKJGB ausgesprochen.
Voraussetzungen
Die Gleichwertigkeit kann erteilt werden, wenn Sie über einen vergleichbaren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im früh- oder allgemeinpädagogischen sowie sozialpflegerischen Bereich oder auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit verfügen. Die Befähigung zur Fachkraft in Tageseinrichtung für Kinder gem. § 25b Abs. 1 HKJGB kann nur erteil werden, wenn Ihre ausländische Ausbildung mit einem deutschen Hochschulstudium in den o.g. Bereichen gleichwertig ist. Gegebenenfalls müssen Sie Ausgleichsmaßnahmen zum Beispiel in Form einer angeleiteten hauptberuflichen Tätigkeit in einer anerkannten hessischen Tageseinrichtung für Kinder von mehreren Monaten absolvieren.
Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie mit Ihrer ausländischen Qualifikation auch im Herkunftsland berechtigt/befähigt sind, in Tageinrichtungen für Kinder oder im Vorschulbereich als Erzieher bzw. Erzieherin/Fachkraft/Experte bzw. Expertin tätig zu sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Handschriftlich unterschriebener Antrag
- Erklärung, ob bisher ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit bei einer anderen Behörde in Deutschland eingereicht wurde, ggf. ist der Bescheid der anderen Behörde in Kopie vorzulegen.
- Amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Aktueller tabellarischer Lebenslauf mit Auflistung der schulischen sowie akademischen und beruflichen Laufbahn
- Ggf. Heiratsurkunde bei Namensänderung
- Zeugnisse:
- Schul- bzw. Abiturzeugnis
- Berufsqualifizierender Hochschulabschluss (z.B. Diplom, Bachelor, Master, Magister) nebst Fächer- und Notenübersicht (z.B. Diplom Supplement, Transcript of Records); ggf. Nachweis bzw. Bescheinigung der zuständigen Behörde über die innerstaatliche Gleichstellung einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung
- Nachweis über im Anschluss an das Studium absolvierte einschlägige Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Tätigkeitsnachweise)
Hinweise:
Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten/ermächtigten Übersetzererin/Übersetzer bzw. Dolmetscher/Dolmetscherin erfolgen. Von den Originalnachweisen (Zeugnissen) müssen amtlich beglaubigte Kopien angefertigt und vorgelegt werden; von der Vorlage der Originalunterlagen sollte daher abgesehen werden.
Die Übersetzungen können auch von einem im Ausland niedergelassenen und amtlich vereidigten/ermächtigten Übersetzererin/Übersetzer bzw. Dolmetscher/Dolmetscherin vorgenommen werden. In diesem Fall sollte die Übersetzung jedoch den Vorgaben für Übersetzungen in Deutschland entsprechen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Übersetzung immer vom Original oder von einer beglaubigten Kopie erfolgen muss und der Übersetzer/die Übersetzerin in einem Übersetzungsvermerk die vollständige und wahrheitsgemäße Übersetzung bestätigen muss.
Sofern das Hochschulabschlusszeugnis in kyrillischer, griechischer oder arabischer Sprache abgefasst wurde, müssen Sie die Bezeichnungen im Zeugnis im Hinblick auf akademische Titel, Fachrichtung/Studiengang und berufliche Befähigung zudem vom Übersetzer/Übersetzerin transliterieren lassen.
Über die Informationsplattform www.justiz-dolmetscher.de finden Sie eine Liste über die in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik Deutschland allgemein beeidigten, öffentlich bestellten bzw. allgemein ermächtigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer.
Welche Gebühren fallen an?
Gebührenrahmen für das das Anerkennungsverfahren inklusive Ausstellung der Gleichwertigkeitsbescheinigung: 100,00 € - 600,00 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Fächer- und Notenübersicht zum jeweiligen Hochschulabschluss sollte nach dessen Erwerb ausgestellt bzw. datiert sein.
Die Bescheinigung über die berufliche Berechtigung im Herkunftsland sollte nicht älter als 2-3 Monate sein.
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang der vollständigen und angeforderten Unterlagen in der Regel 3-4 Monate.
Im Einzelfall kann die Stellungnahme von externen Stellen erforderlich werden.
Rechtsgrundlage
- Hessisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – HBQFG) vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 (GVBl S. 30)
- Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18.12.2006 (GVBl I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.09.2015 (GVBl. S. 366), hier insbesondere § 25b Abs. I Nr. 12.
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) vom 19. Dezember 2013 (GVBl. 2014 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Oktober 2014 (GVBl I s. 250)
- Hessisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – HBQFG) vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 (GVBl S. 30)
Rechtsbehelf
Die Möglichkeit der Klage über den Verwaltungsrechtsweg ist gegeben.
Anträge / Formulare
Es sind keine Formvordrucke für das Verfahren vorgesehen.
Das Merkblatt zur Prüfung der Gleichwertigkeit steht Ihnen im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst als pdf-Dokument zum Download zur Verfügung:
Was sollte ich noch wissen?
Unabhängig vom Verfahren zur Anerkennung müssen Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird und deren Muttersprache nicht Deutsch ist, nach Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich sind.
Durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt keine Umwandlung der ausländischen Ausbildung in einen deutschen Abschluss. Die Führung des im Ausland erworbenen akademischen Grads nach § 22 des Hessischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst nicht für Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zuständig ist, die unter dem Niveau einer Hochschulausbildung liegen -wie z.B. aus allgemein bildenden und berufsbilden Schulen. Dies betrifft insbesondere die unter § 25b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HKJGB (Staatlich anerkannte Erzieherin/Heilpädagogin und Staatlich anerkannter Erzieher/Heilpädagoge) aufgeführten Berufsqualifikationen.
Ebenso wenig ist das Ministerium für die Prüfung von ausländischen Lehramtsausbildungen zuständig.
Dies betrifft die unter § 25b Abs. 1 Nr. 10 und 11 HKJGB (Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grund- oder Förderschulen) aufgeführten Berufsqualifikationen.