Gewerbe überwachungsbedürftig
Leistungsbeschreibung
Bestimmte Gewerbe wurden vom Gesetzgeber als überwachungsbedürftig eingestuft.
Wenn Sie für ein überwachungsbedürftiges Gewerbe eine Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 14 Gewerbeordnung erstatten, muss die zuständige Gewerbebehörde Ihre Zuverlässigkeit als Gewerbetreibende/r überprüfen. Deshalb sind Sie verpflichtet, unverzüglich nach der Gewerbeanmeldung Folgendes beantragen:- Führungszeugnis (Beleg-Art 0, zur Vorlage bei Behörden),
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beleg-Art 0, zur Vorlage bei Behörden).
Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Gewerbebehörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Unterlagen werden in jedem Falle nicht an Sie, sondern direkt an die Gewerbebehörde gesandt.
Überwachungsbedürftige Gewerbe sind:
- An- und Verkauf von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen,
- Pelz- und Lederbekleidung,
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
- Altmetallen,
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Welche Gebühren fallen an?
Sofern das Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister von Amts wegen angefordert werden müssen, ist eine Gebühr von 71,00 Euro (Auslagen werden nicht gesondert erhoben) zu zahlen.
Rechtsgrundlage