Immissionsschutz - Industrieanlagen beantragen oder anzeigen
Leistungsbeschreibung
Bestimmte Industrieanlagen benötigen vor ihrer Errichtung und Inbetriebnahme eine "immissionsschutzrechtliche Genehmigung".
Hinweis: Diese Anlagen sind im Anhang der "Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen / 4. BImSchV" (siehe unter Rechtsgrundlagen) abschließend aufgelistet. In Abhängigkeit von ihrer Größe und ihrem Gefährdungspotenzial unterliegen sie besonderen Anforderungen bzw. sind unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu genehmigen. Dies wird kenntlich durch die Angabe der Verfahrensart mit "G" für Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder "V" ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Besonderen Anforderungen unterliegen die Anlagen, die zusätzlich mit einem "E" gekennzeichnet sind.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere behördliche Entscheidungen (z. B. benötigte Baugenehmigungen) ein. Davon ausgenommen ist eine möglicherweise notwendige wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwassereinleitung oder die Benutzung eines Gewässers. Dafür ist eine eigenständige Entscheidung erforderlich. Die zuständigen Stellen informieren sich gegenseitig und stimmen sich untereinander ab.
Um ein Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, ist eine Genehmigung in Teilabschnitten möglich. Dies kann beispielsweise beim Bau von Gebäuden für die geplante Anlage sinnvoll sein, wenn noch nicht sämtliche Daten vorliegen. Die Teilgenehmigung setzt jedoch voraus, dass das Gesamtvorhaben voraussichtlich genehmigungsfähig ist.
Bei besonders umweltrelevanten Anlagen findet vor dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung statt.
Verfahrensablauf
Zur Genehmigung einer neuen oder zur wesentlichen Änderung einer bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlage wenden Sie sich an die dafür zuständige Stelle. Das sind für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen die hessischen Regierungspräsidien. Dort reichen Sie das vorgeschriebene Antragsformular und alle erforderlichen Antragsunterlagen ein.
Möchten Sie als Betreiber eine bereits genehmigte Anlage nur unwesentlich ändern, müssen Sie dies schriftlich spätestens einen Monat vor Beginn der geplanten Änderungen bei der zuständigen Stelle anzeigen. Sie müssen das Formular "Anzeige einer Änderung nach § 15 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)" verwenden. Der Anzeige müssen Sie entsprechende Unterlagen beifügen. Die zuständige Stelle beurteilt anhand der Unterlagen, ob die Anzeige genügt oder ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
Hinweis: Mit der Errichtung oder der Änderung einer Anlage dürfen Sie beginnen, sobald die Genehmigung vorliegt. Im Falle einer angezeigten unwesentlichen Änderung gilt dies auch, wenn die zuständige Stelle
- sich nicht innerhalb eines Monats geäußert hat oder
- mitteilt, dass keine Änderungsgenehmigung notwendig ist.
Tipp: Führen Sie mit der zuständigen Stelle Antragsvorgespräche. So können Sie den Umfang der Antragsunterlagen bereits festlegen und Hinweise für die Durchführung des Verfahrens erhalten.
Voraussetzungen
Eine Genehmigung muss erteilt werden, wenn der Antragsteller alle erforderlichen rechtlichen Forderungen einhält.
Zur Gewährleistung der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen kann die Genehmigung unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrags- und Anzeigeunterlagen, z. B.:
- Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Angaben zu Anlagenteilen, Verfahrensschritten, Stoff- und Produktdaten
- schematische Darstellung, Fließbilder
- Angaben zu möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs
- Angaben zu Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (z. B. Emissionsminderungsmaßnahmen, vorgesehene Messungen, Arbeitsschutzmaßnahmen, Lärmschutzmaßnahmen)
- Angaben zu Emissionen und Immissionen (Prognose), z. B. von Luftschadstoffen, Lärm
- Angaben zu Abfällen und Abwässern
- Bauvorlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung (Vordruck), Darstellung der Grundstücksentwässerung, eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Hinweis: Stimmen Sie die Anzahl der einzureichenden Ausfertigungen der Antragsunterlagen mit der zuständigen Stelle ab.
- Antrags- und Anzeigeunterlagen, z. B.:
Welche Gebühren fallen an?
je nach Investitionskosten der Anlage zuzüglich erforderlicher Auslagen wie z. B. für die Durchführung eines Erörterungstermins
Bearbeitungsdauer
Nach Vorlage der vollständigen genehmigungsfähigen Unterlagen erteilt die zuständige Stelle die Genehmigung bei Neuanlagen
- innerhalb von 7 Monaten (Neuanlagen, die unter Beteiligung der Öffentlichkeit genehmigt werden müssen),
- innerhalb von 6 Monaten (bestehende Anlagen, die unter Beteiligung der Öffentlichkeit genehmigt werden müssen) beziehungsweise
- innerhalb von 3 Monaten (neue und bestehende Anlagen ohne Öffentlichkeitsbeteiligung).
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Eine Beratung vor Antragstellung bei der zuständigen Behörde trägt in den meisten Fällen zur frühzeitigen Klärung notwendiger Unterlagen bei.