Schießstätte Betrieb - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Schießstätte betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Voraussetzungen
- Nachweis der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung
- Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe
Für Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich eine Anzeigepflicht. In diesem Fall hat der Betreiber die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde 2 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1.000.000,00 Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden. Bei ortsveränderlichen Schießstätten (Schausteller-Schießgeschäfte) gelten die Haftpflichtversicherungssummen nach Schaustellerhaftpflichtversicherungsverordnung (SchauHV)
- der Nachweis über das Bestehen einer Unfallversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000,00 Euro für den Todesfall und 100.000,00 Euro für den Invaliditätsfall
Die Schießstätte ist vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu überprüfen. Hierzu kann auch auf Kosten des Betreibers ein Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen eingeholt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Prüfungsaufwand der Waffenbehörde im jeweiligen Einzelfall und liegt zwischen 100,00 Euro und 500,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätten ist eine Erlaubnis vor der Aufnahme der Nutzung erforderlich.
Wurde für einen schießsportlichen Verein die Erlaubnis erteilt und die Zuverlässigkeit,die Eignung und die Sachkunde einer volljährigen verantwortlichen Person nachgewiesen, muss, nachdem diese Person nicht mehr Mitglied im Verein ist, der Verein das Ausscheiden der Person an die zuständige Behörde melden und innerhalb von 2 Wochen eine neue verantwortliche volljährige Person benennen und deren Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde nachweisen.
Rechtsgrundlage