Abfallrechtliches Nachweisverfahren
Leistungsbeschreibung
Die Entsorgung, d. h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Transports von gefährlichen Abfällen unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger und Besitzer sofern bei ihnen mehr als insgesamt 2 t gefährlicher Abfälle anfallen - sowie Beförderer, Einsammler und Entsorger gefährlicher Abfälle auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Seit dem 01.04.2010 müssen die Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine und die Register nachweispflichtiger Abfälle ausschließlich in elektronischer Form geführt werden. Vor diesem Hintergrund benötigen nachweispflichtige Abfallerzeuger, auch wenn sie ihre nachweispflichtigen Abfälle vollständig über Sammelentsorger entsorgen lassen, zwingend eine Erzeuger-Nummer. Diese erteilen die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien gebührenfrei und formlos.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf den Seiten der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Weitere Grundvoraussetzungen für die elektronische Nachweisführung sind
- Die Registrierung bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) Abfall und
- ab 01.02.2011 die Nutzung der elektronischen Signatur anstelle der handschriftlichen Unterschrift der Nachweispapiere.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens erhalten Sie Informationen auf folgenden Seiten:
Anträge / Formulare