Erlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt (Privatkranken-, Privatentbindungsanstalt oder Privatnervenklinik) betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession. Dabei ist eine Krankenanstalt im Sinne des Gewerberechts eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.

    Hinweis: Nur private, gewerblich betriebene Krankenanstalten brauchen eine solche Erlaubnis. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis. Im Gegensatz zu diesen hat der Unternehmer, der die Privatkrankenanstalt betreibt, die Absicht, durch den Betrieb Gewinn zu erzielen.

    Aus der Erlaubnis geht hervor, ob sie zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, einer Privatentbindungsanstalt oder einer Privatnervenklinik (oder einer Kombination dieser Einrichtungen) dient. Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht werden und nur eine gelegentliche ärztliche Betreuung erfolgt, sind keine Privatkrankenanstalten.

    Die Erlaubnis wird einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person erteilt. Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, bedarf jeder der geschäftsführenden Gesellschafter eine Erlaubnis.

    Hinweis: Die Konzession ersetzt nicht andere gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen.

  • Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird nur in folgenden Fällen versagt:

    • Wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Klinik dartun. Als Hinweis auf Unzuverlässigkeit wird zum Beispiel neben mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden oder einschlägigen Vorstrafen insbesondere auch die Tatsache gewertet, dass Ihnen schon einmal eine Konzession entzogen wurde oder Sie ohne die nötige Erlaubnis eine Privatkrankenanstalt betrieben haben.
    • Wenn Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen.
      Zwar müssen Sie nicht selbst Arzt sein, Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass hinreichender medizinischer Sachverstand vorhanden ist (z.B. durch die Beschäftigung von Ärzten und Pflegepersonal) und dass bei der medizinisch-technischen Einrichtung ein bestimmter Mindeststandard gewährleistet ist.
       
    • Wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen.
       
    • Wenn die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
       
    • Wenn die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Grundsätzlich

    • Nachweis, dass keine Versagungsgründe für eine Genehmigung vorliegen
    • Unterlagen über vorgesehene Ärzte und das sonstige Personal für die medizinische und pflegerische Versorgung
    • Pläne der baulichen Anlagen und Ausstattung der Räume

    Eine detaillierte Auflistung aller benötigten Unterlagen erhalten Sie auf den Homepages der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel

  • Welche Gebühren fallen an?

    Der Gebührenrahmen beträgt zwischen 540,00 Euro und 15.000,00 Euro ( Nr. 171 Verwaltungskostenverzeichnis  zur Verwaltungskostenordnung
    für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration) 

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
     

     

  • Was sollte ich noch wissen?

    Neben dem Antrag auf Erlaubnis für die Privatkrankenanstalt nach § 30 Gewerbeordnung müssen Sie Ihr Gewerbe, den Klinikbetrieb, bei der dafür zuständigen Behörde gebührenpflichtig nach § 14 Gewerbeordnung anmelden. Die zuständige Behörde für die Gewerbeanmeldung ist die Kommune, in deren Ortsbereich sich die Räume oder das Gebäude der Klinik befindet.

     


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