Ausfuhr (Verbringung) von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU
Leistungsbeschreibung
Für die grenzüberschreitende Ausfuhr (Verbringung) von "grünen" Abfällen zur Verwertung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelten in Art. 18 der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen festgelegte Informationspflichten.
Achtung: Für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten "grünen" Abfällen nach Rumänien ist bis zum 31.12.2015 ein Notifizierungsverfahren erforderlich. In diesem Fall oder wenn Sie "grüne" Abfälle in Nicht-EU-Länder ausführen möchten, sollten Sie sich direkt an die zuständige Behörde wenden. Lassen Sie sich dort über die geltenden Bestimmungen informieren.
Für die Verbringung von Abfällen der "Gelben" Abfallliste und von nicht gelisteten Abfällen zur Verwertung sowie von zur Beseitigung bestimmten Abfällen, muss immer ein Notifizierungsverfahren* durchgeführt werden.
Tipp: Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den "Konsolidierten Abfalllisten" der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.
Verfahrensablauf
Sie müssen als Exporteur mit dem Empfänger der Abfälle einen Entsorgungsvertrag über die Rücknahme der Abfälle abschließen. Den Vertrag müssen Sie Kontrollbehörden und der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH auf Nachfrage übermitteln.
Zusätzlich muss die Person, die die Verbringung veranlasst vor jedem Abfalltransport das Formular "Versandinformationen" ausfüllen. Dieses muss der Transporteur beim Transport der Abfälle mitführen.
Bei der Übernahme der Abfälle unterschreiben der Empfänger beziehungsweise der Betreiber der Entsorgungsanlage das Formular und verwahren es. Die Person, die die Verbringung veranlasst erhält eine Kopie davon.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
Die Abfälle sind
- zur Verwertung bestimmt,
- in der Grünen Abfallliste aufgeführt und
- die Abfallmenge beträgt mehr als 20 Kilogramm.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Formulare und Kopien davon müssen alle Beteiligten drei Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen jederzeit vorlegen.
Hinweis: Im Rahmen von Kontrollen und/oder Überwachungen können verschiedene Behörden, beispielsweise die zuständige Abfallrechtsbehörde oder die Polizei, die Vorlage der Dokumente verlangen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Bemerkungen