Geschmacksmusteranmeldung
Leistungsbeschreibung
Das Design spielt heute eine erhebliche Rolle bei der Kaufentscheidung. Es gibt Impulse und weckt Emotionen. Nachdem funktionale Unterschiede zwischen Produkten seltener und Lebenszyklen kürzer geworden sind, ist die Aufmachung oft das einzige für den Verbraucher wahrnehmbare Unterscheidungsmerkmal. Unternehmen können mit einer attraktiven Form- und Farbgebung Kundinnen und Kunden emotional ansprechen und binden.
Geschmacksmuster sind zwei oder dreidimensionale Erscheinungsformen von handwerklichen oder industriellen Erzeugnissen, die sich aus Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur, Materialien etc. ergeben. Verpackungen, Ausstattungen, graphische Symbole und typographische Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können , sind als Geschmacksmuster schützbar.
Wenn Sie ein Design für ein Produkt entwickelt haben, sollten Sie die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragen. Nur so ist Ihr Design vor der unerlaubten Verwendung durch Dritte geschützt.
Verfahrensablauf
Das ausgefüllte Formular "Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters" müssen Sie in dreifacher Ausfertigung zusammen mit einem Exemplar der erforderlichen Unterlagen (Wiedergaben, ggf. Anlageblatt und evtl Beschreibung) in Papierform beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder einem zur Annahme berechtigten Patentinformationszentrum bzw. elektronisch beim DPMA einreichen, sowie die erforderlichen Gebühren bezahlen. Wenn Sie mehrere Designs entworfen haben, können Sie diese in einer Sammelanmeldung zusammenfassen, wenn sie mindestens einer gemeinsamen Warenklasse angehören.
Hinweis: Nähere Informationen darüber, wie die Onlineanmeldung von Schutzrechten vorzunehmen ist sowie nützliche Informationsblätter und Formulare zu Geschmacksmustern finden Sie auf den Seiten des DPMA.
Die Geschmacksmusterstelle prüft Ihre Anmeldung dahingehend, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Geschmacksmusteranmeldung gegeben sind und ob die Anmeldung den formalen Kriterien genügt. Anders als beim Patentanmeldungsverfahren wird Ihre Geschmacksmusteranmeldung nicht auf Neuheit oder kreative Leistung geprüft, wodurch das Verfahren erheblich verkürzt wird. Eintragungsverfahren für Geschmacksmuster dauern durchschnittlich 3 - 4 Monate.
Nach Abschluss des Eintragungsverfahrens trägt das DPMA das Geschmacksmuster in das Geschmacksmusterregister ein und veröffentlicht die Eintragung im Geschmacksmusterblatt. Mit der Eintragung wird der Geschmacksmusterschutz wirksam.
Hinweis: Wenn Sie ein Geschmacksmuster anmelden wollen, können Sie dies selbst tun. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. Sie sollten hierbei jedoch bedenken, dass Fehler mitunter nicht zu korrigieren sind. Falls Sie beabsichtigen, das Geschmacksmuster auch im Ausland anzumelden, sollten Sie möglichst gleichzeitig einen Patentanwalt hinzuziehen. Anmelder ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen einen als Rechts- oder Patentanwalt zugelassenen Vertreter bestellen. Dieser kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein.
Tipp: Die Patentanwaltskammer bietet bei einigen Industrie- und Handelskammern oder Patentinformationszentren eine kostenlose Erfinder-Erstberatung an. Sie haben dort Gelegenheit, eine Strategie für die weitere Vorgehensweise zu entwickeln.
Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen.
Voraussetzungen
- Neuheit (es darf vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden sein)
- Eigenart (der Gesamteindruck muss sich vom Gesamteindruck anderer bereits offenbarter Muster unterscheiden)
Tipp: Vor der Anmeldung sollten Sie sich darüber informieren, ob es bereits ähnliche oder gleiche Geschmacksmuster gibt. Damit können Sie einem späteren Löschungsverfahren vorbeugen. Datenbanken zur Geschmacksmusterrecherche finden Sie über die Seiten des Deutschen Patent- und Markenamts oder in einem Patentinformationszentrum (PIZ).
Hinweis: Ein Geschmacksmuster können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt grundsätzlich selbst anmelden. Es kann jedoch sinnvoll sein, schon im Vorfeld einer Anmeldung die Hilfe eines Rechtsanwalts, Patentanwalts oder Erlaubnisscheininhabers in Anspruch zu nehmen. Ein auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätiger Berater kann Sie bei der Festlegung des Schutzgegenstandes, bei der Beurteilung der Schutzvoraussetzungen und bei den Anmeldeformalitäten unterstützen.
Wenn Sie im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung haben, müssen Sie sich allerdings durch einen im Inland bestellten Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen. Der Vertreter kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für eine nationale Geschmacksmusteranmeldung:
- einen Antrag (R 5703) mit
- eindeutigen Anmelderangaben und
- Erzeugnisangabe
- eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters (z.B. grafische Darstellung)
- Diese ist auf dem Wiedergabe-Formblatt anzubringen.
- Sie können der Wiedergabe eine erklärende Beschreibung beifügen.
- bei einer Sammelanmeldung: zusätzlich
- Anlageblatt
Tipp: Genaue Angaben darüber, wie ein Antrag aussehen sollte und welche Informationen er genau enthalten muss, finden Sie im "Merkblatt für Geschmacksmusteranmelder" des DPMA.
Hinweis: Eine Anmeldung mit Telefax ist wegen der schlechten Wiedergabequalität nicht zu empfehlen!
- einen Antrag (R 5703) mit
Welche Gebühren fallen an?
Die folgenden Gebühren fallen bei nationalen Geschmacksmusteranmeldungen an:
- Anmeldegebühr
- bei schriftlicher Anmeldung: 70,00 Euro
- bei elektronischer Anmeldung: 60,00 Euro
- bei einer Sammelanmeldung für jedes Muster: 7,00 Euro beziehungsweise 6,00 Euro, mindestens jedoch insgesamt 70,00 Euro beziehungsweise 60,00 Euro
- Verlängerungsgebühren
- für das 6. - 10. Schutzjahr: 90,00 Euro pro Geschmacksmuster
- für das 11. - 15. Schutzjahr: 120,00 Euro pro Geschmacksmuster
- für das 16. - 20. Schutzjahr: 150,00 Euro pro Geschmacksmuster
- für das 21. - 25. Schutzjahr: 180,00 Euro pro Geschmacksmuster
Daneben können je nach Einzelfall unterschiedliche Gebühren anfallen (z.B. für die Herstellung von Kopien, schriftliche Auskünfte). Bitte lesen Sie dazu das Informationsblatt "Gebühren und Auslagen für Geschmacksmuster".
Tipp: Wie für die meisten Schutzrechtsverfahren können Sie auch für die Eintragung eines Geschmacksmusters in begründeten Fällen Verfahrenskostenhilfe beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen.
- Anmeldegebühr
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gebühren müssen unaufgefordert innerhalb von 3 Monaten nach dem Anmeldetag bezahlt werden, da die Anmeldung ansonsten als zurückgenommen gilt.
Der Geschmacksmusterschutz gilt zunächst für 5 Jahre. Danach können Sie den Schutz auf höchstens 25 Jahre verlängern, indem Sie alle 5 Jahre die fälligen Aufrechterhaltungsgebühren bezahlen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Die Geschmacksmusterstelle prüft nicht, ob das angemeldete Muster tatsächlich die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Eigenart erfüllt. Diese Voraussetzungen prüfen im Streitfall die Zivilgerichte. Liegen die Voraussetzungen bei der Anmeldung nicht vor, entsteht - trotz Eintragung - kein Schutzrecht, aus dem Rechte hergeleitet werden können.