Sportwettensteuer
Leistungsbeschreibung
Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten) unterliegen der Sportwettensteuer, wenn die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder, wenn er keine natürliche Person ist, bei Abschluss des Vertrages seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des Vertrages nicht im Inland aufhält und die zur Entstehung des Vertrages erforderlichen Handlungen dort vorgenommen werden.
Bemessungsgrundlage der Sportwettensteuer ist der Nennwert der Wettscheine bzw. der Spieleinsatz. Die Sportwettensteuer beträgt 5 Prozent des Nennwertes der Wettscheine bzw. des Spieleinsatzes.
Steuerschuldner ist der Veranstalter der Sportwette. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spiel- und Wettgeschehen maßgeblich gestaltet. Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist. Die Sportwettensteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes fällig. Anmeldezeitraum ist der Kalendermonat.
Der Veranstalter hat, sofern er seinen Wohnsitz oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR hat, einen steuerlichen Beauftragten zu benennen.
Dem Veranstalter der Sportwette obliegen zahlreiche Aufzeichnungspflichten. Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben zu ersehen sein: Name und Anschrift des Spielers, Beschreibung der Sportwette, vereinbarter Einsatz, Zahlungen des Spielers, Bemessungsgrundlage, Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung, Höhe der Steuer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formular für die Steueranmeldung
- Aufzeichnungen wie vorstehend dargestellt
Welche Gebühren fallen an?
Für die Steueranmeldung beim Finanzamt fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare