Herstellung von oder Handel mit Branntwein, Anmeldung

  • Leistungsbeschreibung

    Wer einen Betrieb, der die Herstellung oder die Reinigung von Branntwein oder den Handel mit Branntwein zum Gegenstand hat, eröffnet oder übenimmt, hat sich schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden. 

    Dies hat spätestens bei der Eröffnung oder bei der Übernahme zu geschehen. Dabei sind die Betriebs- und Lagerräume anzugeben.

    Wer eine Anmeldung nach § 45 BranntwMonG vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig abgibt, handelt ordnungswidrig (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 BranntwMonG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anmeldung hat spätestens bei der Eröffnung oder Übernahme des Betriebes zu erfolgen.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende