Parkausweis für Handwerker für die Region Frankfurt RheinMain
Leistungsbeschreibung
Seit dem 01.07.2006 gibt es den sogenannten Handwerker-Parkausweis für die Region Frankfurt RheinMain.
Dieser wird in Form einer vereinheitlichten Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt und momentan im Rahmen einer vereinbarten Duldung wie beispielsweise in Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim und den Städten und Gemeinden in den Kreisen Darmstadt-Dieburg, Wetterau, Hochtaunus, Main-Taunus, Offenbach, Groß Gerau und Main-Kinzig gegenseitig anerkannt.- im eingeschränkten Haltverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.1 StVO)
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen, soweit dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann (Zeichen 325 StVO)
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs.2 StVO)
- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1b StVO)
Die Ausnahmegenehmigung ist übertragbar (maximal auf weitere 5 Fahrzeuge), gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.
Es können so viele Originalausfertigungen der Genehmigung wie benötigt beantragt werden (siehe Gebührenhinweise). Sofern Sie über mehr als 6 Fahrzeuge verfügen, ist ggf. ein weiterer Antrag zu stellen.Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr. Nachträglich beantragte weitere Genehmigungsoriginale des gleichen Antragstellers werden an die Laufzeit der ersten Ausnahmegenehmigung angepasst.
Außerhalb des Rhein-Main-Gebietes in der o. g. Abgrenzung können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden für ihren Bezirk im Rahmen von § 46 StVO Ausnahmen von den Bestimmungen der StVO zum Halten und Parken genehmigen. Ggf. bestehen weitere regionale Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung der Ausnahmegenehmigungen im Sinne von Handwerker-Parkausweisen (z. B. im Rhein-Neckar-Raum).
Wer kann den Ausweis beantragen?
Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und ein- zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung),
- zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur Handwerksordnung) oder handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung)
ausüben und
a) regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen
und
b) ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, das sich für Materialtransporte und als Werkstattwagen bzw. für Dienstleistungen eignet und ein zulässiges Gesamtgewicht von max. 4 t nicht überschreitet.
Andere Betriebe können ebenfalls Genehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kopie der Handwerkskarte
- Kopie d. Kfz.-Schein(e) / Zulassungsbescheinigung(en)
Welche Gebühren fallen an?
Die Verwaltungsgebühr (jeweils inklusive Auslagen) beträgt 305,00 Euro für die erste Ausnahmegenehmigung und 161,00 Euro für jedes weitere Genehmigungsoriginal, das zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Originalausfertigungen der Genehmigung bei Gleichheit des Antragstellers, die nachträglich beantragt werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit (siehe Hinweis zur Gültigkeitsdauer in der Leistungsbeschreibung) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,00 Euro (1/12 von 156,00 Euro, plus 5,00 Euro Auslagen) zu entrichten.Rechtsgrundlage
- §§ 12, 13, 41 und 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Gebühren-Nr. 264 der Anlage zu § 1 GebOSt
Anträge / Formulare