Steuervergünstigung für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
Leistungsbeschreibung
Zur gezielten Förderung der Sanierung (insbesondere) von Stadtkernen werden auf Antrag öffentliche Förderungen in Form von Zuschüssen aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln bewilligt. Neben dieser unmittelbaren Förderung wird die Erhaltung von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten auch steuerlich begünstigt.
Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Steuerbescheinigung, die dem Finanzamt vorzulegen ist. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag von Ihrer zuständigen Gemeindebehörde.
Die Bescheinigung wird von der Gemeindebehörde nur für Gebäude erteilt, die in einem förmlich festgelegten
- Sanierungsgebiet oder
- städtebaulichen Entwicklungsbereich
belegen sind, an denen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die
- der Modernisierung- oder Instandsetzung (i. S. d. § 177 Baugesetzbuch) oder
- der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
In welcher Form Sie von der Steuervergünstigung profitieren, ist von der Nutzung des Gebäudes sowie der Art des Aufwandes abhängig:
a. Nutzung zur Erzielung von Einkünften
Herstellungsaufwand
Erzielen Sie mit dem Gebäude Einkünfte (z. B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Vermietung und Verpachtung), können Sie erhöhte Abschreibungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen. In den ersten 8 Jahren können Sie jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 Prozent des Herstellungsaufwandes – je nach Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten – steuerlich absetzen (§ 7h Einkommensteuergesetz).
Erhaltungsaufwand
Für Erhaltungsaufwand besteht ein Wahlrecht (§ 11a Einkommensteuergesetz). Sie können den Erhaltungsaufwand
- entweder auf 2 - 5 Jahre gleichmäßig verteilen
- oder im Zahlungs- bzw. Entstehungsjahr in voller Höhe abziehen.
b. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Herstellungsaufwand
Nutzen Sie das förderungswürdige Gebäude nicht zur Erzielung von Einkünften, sondern zu eigenen Wohnzwecken, können Sie die Aufwendungen an dem eigenen Gebäude wie Sonderausgaben abziehen und im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen sowie in den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent der Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 10f Abs. 1 Einkommensteuergesetz).
Erhaltungsaufwand
Erhaltungsaufwand können Sie auf 10 Jahre verteilt, bis zu 9 Prozent jährlich wie Sonderausgaben abziehen (§ 10f Abs. 2 Einkommensteuergesetz).
Hinweis: Auf entsprechende Baumaßnahmen entfallende Anschaffungskosten können berücksichtigt werden, soweit diese nach dem Abschluss eines Kaufvertrages anfallen (Sanierungsmaßnahmen im Rahmen von Erwerbermodellen); nicht begünstigt ist jedoch der auf das vorhandene Gebäude entfallende Kaufpreis. Ebenso ist der Neubau eines Gebäudes nicht begünstigt.
Bitte beachten Sie: Wurden öffentliche Zuschüsse gewährt, so sind diese den begünstigten Aufwendungen gegenzurechnen.
Verfahrensablauf
Die steuerliche Förderung der Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt.
Die erhöhten Absetzungen können erstmals in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem die begünstigte Baumaßnahme insgesamt fertiggestellt ist. Bei einer Baumaßnahme, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist deshalb die Fertigstellung der gesamten Maßnahme entscheidend.
Hinweis: Arbeitnehmer können die Steuervergünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen vorab als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen lassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Einkommensteuererklärung ist die Steuerbescheinigung von der zuständigen Gemeindebehörde im Original beizufügen.
Welche Gebühren fallen an?
Kosten
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entstehen keine besonderen Verfahrenskosten.
Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde kann jedoch gebührenpflichtig sein.
Rechtsgrundlage
- § 11a Einkommensteuergesetz (Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
- § 7h Einkommensteuergesetz (Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
- § 10f Einkommensteuergesetz (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)