Meldung vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Leistungsbeschreibung
Zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereiches des deutschen Steuerberatungsgesetzes sind Sie berechtigt, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits beruflich niedergelassen sind. Dazu müssen Sie bereits im Niederlassungsstaat befugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach dem dortigen Recht leisten.
Der Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen.
Hinweis: Sollte weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sein, dann gilt die Befugnis im Inland nur, wenn Sie den Beruf dort während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr ausgeübt haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bescheinigung darüber, in der EU, EWR-Vertragsstaaten oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfen in Steuersachen niedergelassen zu sein und dass die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
- Nachweis über den berufsqualifizierenden Abschluss (Original).
- Nachweis darüber, dass der Beruf im Staat der Niederlassung während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr ausgeübt wurde, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist.
- Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht
Hinweis: Die vorzulegenden Unterlagen sind in einer deutschen Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetscher vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erbringung geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland darf erst nach erfolgter schriftlicher Meldung bei der Steuerberaterkammer erfolgen (§ 3a Abs. 2 S. 1 Steuerberatungsgesetz). Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach § 3a Abs. 1 StBerG geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbracht werden soll. Bei der erneuten Meldung sind die Nachweise nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 8 StBerG erneut vorzulegen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Was sollte ich noch wissen?
Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland für Personen im Sinne des § 3a StBerG ist nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates (Spanien oder Portugal) zulässig, unter der diese Personen ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Änderungen der mitzuteilenden Angaben nach § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1-4 StBerG müssen der Steuerberaterkammer unverzüglich mitgeteilt werden. Es muss das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden, die hinsichtlich Deckungsumfang und –bedingungen den Bestimmungen der in Deutschland geltenden Vorschriften des StBerG und der DVStB genügen. Wer in Deutschland in stabiler und kontinuierlicher Weise geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen leistet, z.B. mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten im Inland berät und vor verschiedenen Finanzämtern und Gerichten in einer Vielzahl von Fällen auftritt, kann sich nicht auf § 3a StBerG berufen. Auch die Einschaltung von Personen im Sinne des § 3 StBerG im Innenverhältnis – als Erfüllungsgehilfen – ist nicht zulässig.
Die Bundessteuerberaterkammer führt gemäß § 3b StBerG ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, die gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 als zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt vorübergehend im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer eingetragen sind ( http://eu-dienstleister-in-steuersachen.berufs-org.de ). Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 vorübergehend gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.
In das Verzeichnis sind einzutragen:
- bei natürlichen Personen der Familienname und die Vornamen, das Geburtsjahr, die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer;
- bei juristischen Personen und Personengesellschaften der Name oder die Firma, das Gründungsjahr, die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, der Familienname und die Vornamen der gesetzlichen Vertreter, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer.