Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler oder Finanzanlagenberater tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Der Erlaubnispflicht unterliegen gewerbliche Vermittler und Berater von:
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an ausländischen offenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).
Voraussetzungen
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
- Sachkunde
Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind die Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Diese Vermittler werden in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register eingetragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)
- Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
- Auszug aus dem zentralen Vollstreckungsportal des Amtsgerichts Hünfeld
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Nachweis einer bestehenden Vermögensschadenhaftpflicht (Bescheinigung der Versicherung)
- Sachkundenachweis (IHK-Sachkundeprüfungsnachweis bzw. Diplom/Abschlusszeugnis)
- Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
- Ggf. Übersetzung des (fremdsprachigen) Handelsregisterauszugs
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Erlaubniserteilung beträgt mindestens 190,00 Euro und höchstens 300,00 Euro.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen IHK und wird auf deren Internetseite zum Download zur Verfügung gestellt.
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Was sollte ich noch wissen?
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Neben dem Antrag auf Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler nach § 34f Gewerbeordnung müssen Sie Ihr Gewerbe bei der zuständigen Behörde gebührenpflichtig anmelden. Siehe dazu:
Gewerbeanmeldung (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) -
Die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie bei juristischen Personen die Vertretungsberechtigten sind bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Siehe dazu:
Finanzanlagenvermittler – Anzeige nach § 21 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) -
Alle Vermittler und Berater werden in ein öffentliches, von der IHK geführtes Online-Vermittlerregister eingetragen. Bei Fragen rund um das Vermittlerregister ist die IHK Ansprechpartner. Siehe dazu:
Vermittlerregister (für Versicherungsvermittler und -berater sowie Finanzanlagenvermittler) (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) - Neben der Erlaubniserteilung sind die IHKn auch für die Sachkundeprüfung, die Registrierung, den Widerruf und die Rücknahme der erteilten Erlaubnis zuständig.
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Neben dem Antrag auf Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler nach § 34f Gewerbeordnung müssen Sie Ihr Gewerbe bei der zuständigen Behörde gebührenpflichtig anmelden. Siehe dazu:
Anträge / Formulare