Infektionsschutz, Entschädigung bei Tätigkeitsverbot
Leistungsbeschreibung
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens 6 Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Lohnfortzahlung zu übernehmen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt erstattet, wenn alle unten genannten Voraussetzungen vorliegen.
Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei dem zuständigen Gesundheitsamt.
Für wen gilt ein Tätigkeitsverbot?
Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für
- Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten (zum Beispiel Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder
- Ausscheider sind;
- Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
- Ausscheider sind.
Darüber hinaus sind die zuständigen Gesundheitsämter berechtigt, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.
Die zuständigen Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).
Wie viel Entschädigung wird gezahlt?
- 1. - 6. Woche: Höhe des Verdienstausfalls
- ab 7. Woche: Höhe des Krankengeldes
nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie
Verfahrensablauf
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sind verpflichtet ihren Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich zu informieren, dass ein Tätigkeitsverbot vorliegt. Als angestellte(r) Beschäftigte(r) erhalten Sie den Verdienstausfall bei einem Tätigkeitsverbot beziehungsweise einer Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz in den ersten 6 Wochen von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot von mehr als 6 Wochen muss ein formloser Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt gestellt werden
Arbeitgeber
Auf Antrag erstattet Ihnen die zuständige Stelle die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten, denen eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 zu gewähren ist (bei Tätigkeitsverboten: Verdienstausfall und Rentenbeiträge; bei Abgesonderten: Verdienstausfall, Rentenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung).
Antragstellung
Den Antrag auf Erstattung stellen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beim zuständigen Gesundheitsamt. Dort erhalten Sie auch Auskunft bei speziellen Fragen zur Antragstellung.
- Füllen Sie das Antragsformular des zuständigen Gesundheitsamtes aus und stellen Sie die Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bitte vollständig beim zuständigen Gesundheitsamt ein.
Prüfung
- Ihr Antrag wird umgehend geprüft, eventuell fehlende Unterlagen werden nachgefordert.
- Über die Bewilligung / Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Auszahlung
Die Erstattung erfolgt bargeldlos auf das von Ihnen angegebene Konto.
Selbstständige
Antragstellung
Den Antrag auf Entschädigung stellen beim zuständigen Gesundheitsamt. Dort erhalten Sie auch Auskunft bei speziellen Fragen zur Antragstellung.
- Füllen Sie das Antragsformular des jeweiligen Gesundheitsamtes aus und stellen Sie die Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bitte vollständig beim zuständigen Gesundheitsamt ein.
Prüfung
- Ihr Antrag wird umgehend geprüft, eventuell fehlende Unterlagen werden nachgefordert.
- Über die Bewilligung / Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Auszahlung
Die Entschädigung wird bargeldlos auf das von Ihnen angegebene Konto gezahlt.
Voraussetzungen
- Verdienstausfall wegen eines Tätigkeitsverbotes beziehungsweise einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:
- an Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen durften
- für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung(!)
- für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG)
- bei fehlender Tarifregelung für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB)
- bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb
- bei vertraglichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung
Welche Unterlagen werden benötigt?
Arbeitgeber
- Antrag
- Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes
- Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
- Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
- Krankenscheine bei Krankschreibung
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
- Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
Selbstständige
- Antrag
- Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung / BWA des Steuerberaters)
- Krankenscheine bei Krankschreibung
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
Welche Gebühren fallen an?
Für die Antragstellung fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist: bis zu 3 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung
Rechtsgrundlage
- §§ 28 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) – Schutzmaßnahmen, Beobachtung, Quarantäne
- §§ 34 IfSG – Gemeinschaftseinrichtungen / Gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten
- § 31 IfSG – Berufliches Tätigkeitsverbot
- § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- § 56 ff. IfSG – Entschädigung
- §§ 42 IfSG – Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
- § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Vorübergehende Verhinderung
- § 47 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Krankengeld