Fischereischein

  • Leistungsbeschreibung

    Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein. Diesen stellt die zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.

    Falls Sie nicht Inhaber des Fischereirechts im jeweiligen Gewässer sind, benötigen Sie für das Angeln an einem Gewässer zusätzlich einen Erlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers bzw. des Fischereipächters des Gewässers.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Prüfungszeugnis einer bestandenen staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfung

    oder
    Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer

    oder

     Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischer

    oder

    Nachweis einer für den Staats-, Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung in Fischereikunde

    oder

    Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei

    oder

    Nachweis, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand abgelegt werden kann

    oder

    bei Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder dem Diplomatischen Corps angehören: Ausländischer Fischereischein (in diesem Fall kann für 3 aufeinanderfolgende Monate ein Ausländerfischereischein erteilt werden, der verlängert werden kann)

    • Passbild
  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende