Erbringung entgeltlicher Rechtsdienstleistungen (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischem Recht)

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie gegen Entgelt außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (§ 2 Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) in folgenden Bereichen erbringen wollen, müssen Sie sich vorher bei der zuständigen Behörde in das bundesweite Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen (§ 10 Absatz 1 RDG):

    • Inkassodienstleistungen,
    • Rentenberatung auf dem Gebiet der
      • gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
      • des sozialen Entschädigungsrechts,
      • des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
    • Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.

    Ohne Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 RDG). Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

    • Testamentsvollstreckung,
    • Haus- und Wohnungsverwaltung,
    • Fördermittelberatung.

    Das länderübergreifende Rechtsdienstleistungsregister und nähere Informationen hierzu finden Sie in der Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen.

    Das Rechtsdienstleistungsregister ist frei zugänglich, die Recherche ist kostenlos (§ 16 RDG).

    Sie können sich dort über die Anbieter gewerblicher Rechtsdienstleistungen informieren, gegebenenfalls auch darüber, ob einem Dienstleister in den zurückliegenden 5 Jahren eine solche Tätigkeit versagt wurde.

    Vorübergehende Registrierung nach § 15 RDG (für Rechtsdienstleister aus anderen EU/EWG-Staaten)

    Sind Sie im Gebiet der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs niedergelassen, der mit einer der registrierungspflichtigen Rechtsdienstleistungen vergleichbar ist, dürfen Sie diese Dienstleistung auch in Deutschland gelegentlich und vorübergehend erbringen.

    Vor der ersten Erbringung einer Rechtsdienstleistung in Deutschland müssen Sie dies einer der in Deutschland zuständigen Registrierungsbehörden in Textform, etwa mit einem einfachen Schreiben oder als E-Mail, melden. Die Adresse der für Hessen zuständigen Behörde finden Sie unten unter „An wen muss ich mich wenden?“, die Adressen aller Registrierungsbehörden finden Sie hier ebenfalls in der Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen/Liste der zuständigen Registrierungsbehörden

    HINWEIS: Sie müssen die Meldung jährlich wiederholen, wenn Sie die Rechtsdienstleistung nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehend erbringen wollen.

     

  • Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Registrierung (§ 12 RDG):

    Registriert werden kann, wer für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über eine besondere Sachkunde verfügt und diese entsprechend nachweist.

    Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und die wirtschaftlichen Verhältnisse.

    Die Registrierung wird in der Regel versagt, wenn

    • die den Antrag stellende Person in den letzten 3 Jahren wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
    • ihre Vermögensverhältnisse ungeordnet sind,
    • bei ihr in den letzten 3 Jahren aus näher bestimmten Gründen eine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz widerrufen oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, zurückgenommen oder versagt oder sie aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist.

    Weiterhin benötigen Sie besondere Sachkunde (theoretisch und praktisch) in dem Bereich, in dem Sie die Rechtsdienstleistung erbringen wollen. Die Anforderungen für den jeweiligen Bereich finden Sie in § 11 RDG.

    Registriert werden können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Der Antrag kann auf einen oder mehrere der oben genannten Teilbereiche beschränkt werden.

    Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.

    Die theoretische und praktische Sachkunde müssen Sie mit entsprechenden Nachweisen belegen:

    Praktische Sachkunde setzt in der Regel mindestens 2 Jahre Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung unter Anleitung voraus.

    Besitzen Sie eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erforderlich ist, um in dessen Gebiet diesen oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder haben Sie einen solchen Beruf während der vorhergehenden 10 Jahre vollzeitlich 2 Jahre in einem Mitgliedstaat ausgeübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufsausübung durch einen mindestens 6 Monatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen.

    Weitere Voraussetzungen:

    • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall (§ 5 Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDV).
    • Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein. Registrierte Einzelpersonen können qualifizierte Personen benennen.

     

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antragsformular

    Mit dem Antrag legen Sie bitte insbesondere vor:

    • eine zusammenfassende Darstellung Ihrer Ausbildung und der bisherigen Ausübung Ihres Berufes
    • ein Führungszeugnis (Belegart 0)
    • eine Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren gegen Sie läuft und Sie in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen waren
    • eine Erklärung, ob Ihnen die Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in den letzten 3 Jahren versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde (gegebenenfalls Kopie des Bescheids)
    • Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde:
      • Zeugnisse, insbesondere über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang
      • Arbeitszeugnisse als Nachweis für die praktische Sachkunde.

    Wenn die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die theoretische und praktische Sachkunde vorliegen, wird die Registrierungsbehörde zudem um Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung bitten.

    HINWEIS: Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer Übersetzung verlangt werden.

    Die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens sind in § 13 RDG und § 6 Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz geregelt
     

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für

    • die Registrierung (einschließlich Eintragung einer qualifizierten Person bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit): 150,00 Euro
    • jede weitere Eintragung einer Person: zusätzlich 150,00 Euro
    • Widerruf oder Rücknahme der Registrierung: 75,00 Euro 
  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
     

    Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

  • Was sollte ich noch wissen?

    Mitteilungspflicht bei Änderungen

    Denken Sie bitte daran, dass Sie alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, unverzüglich der zuständigen Stelle schriftlich mitteilen müssen (§ 13 Absatz 3 RDG).

    • Nutzen Sie die Formulare der Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
    • Tragen Sie n u r die vorzunehmenden Änderungen ein.
    • Reichen Sie das Formular (gegebenenfalls mit weiteren Unterlagen) bei der zuständigen Stelle ein.
       

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