Künstlersozialabgabe
Leistungsbeschreibung
Die Versicherten der Künstlersozialkasse (KSK) zahlen wie Arbeitnehmer 50 Prozent des Beitrags der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung an die KSK sowie ggf. selbst zu tragende Sonderbeiträge . Die anderen 50 Prozent werden durch einen Bundeszuschuss sowie eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die Abgabe der Unternehmen wird als Künstlersozialabgabe bezeichnet.
Abgabepflichtig ist jedes Unternehmen, das regelmäßig die Dienste von selbstständigen Künstlern und Publizisten in Anspruch nimmt (sogenannte Verwerter). Dies können sowohl private Unternehmen und Betriebe als auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften sein. Auch die steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass Künstlersozialabgaben gezahlt werden müssen. Unternehmer, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben oder künstlerische bzw. publizistische Werke für Zwecke des Unternehmens nutzen, sind ebenfalls zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Als abgabepflichtige Unternehmer kommen auch selbstständige Künstler oder Publizisten in Betracht, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen anderer verwerten. Es ist demnach durchaus möglich, dass einem selbstständigen Künstler oder Publizisten einerseits die Vergünstigungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes zustehen, während er andererseits gleichzeitig auch zur Künstlersozialabgabe herangezogen wird.
Nähere Informationen zur Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) finden Sie unter "Verfahrensablauf“.Verfahrensablauf
Um festzustellen, ob Sie abgabepflichtig sind, müssen Sie sich bei der KSK anmelden. Für die Anmeldung benötigen Sie den Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Sofern Sie bei der KSK jedoch bereits mit einer Abgabenummer registriert sind, müssen Sie lediglich den Meldebogen für zur Künstlersozialabgabe Verpflichtete für die Entgeltmeldung verwenden.
Sowohl den Erhebungsbogen als auch den Meldebogen finden Sie auf den Internetseiten der KSK zum Download.
Hinweis: Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Abgabenummer anzugeben, falls Sie bereits bei der KSK registriert sind.
Den Erhebungs- beziehungsweise Meldebogen müssen Sie schriftlich an die KSK senden.
Nach Eingang Ihrer Angaben berechnet die KSK die Künstlersozialabgabe und erteilt hierüber einen gesonderten Bescheid. Aus diesem ergeben sich dann gegebenenfalls auch die zu zahlenden monatlichen Vorauszahlungsbeträge.
Voraussetzungen
Abgabepflichtig ist jedes Unternehmen, das regelmäßig (also nicht nur gelegentlich) die Dienste von selbstständigen Künstlern und Publizisten in Anspruch nimmt. Das Wort "regelmäßig" wird in diesem Zusammenhang sehr eng gefasst. Eine gelegentliche Inanspruchnahme ist bereits ausgeschlossen, wenn regelmäßig einmal jährlich eine entsprechende Auftragserteilung erfolgt.
Hinweis: Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Achtung: Die Abgabenpflicht setzt dagegen nicht voraus, dass der selbstständige Künstler oder Publizist, der die Leistung erbringt, selbst nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist.Welche Unterlagen werden benötigt?
- wenn das Unternehmen im Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregister eingetragen ist: Nachweis über die Eintragung (z.B. Kopie des Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregisterauszuges)
- bei der Anmeldung eines Vereins bei der KSK: Vereinssatzung in Kopie
- wenn der Betrieb des Unternehmens zwischenzeitlich wieder eingestellt wurde (z.B. durch Abmeldung oder Erlöschen): Nachweis über die Einstellung (z.B. Kopie der Abmeldebestätigung)
- ausgefüllter Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht (Download KSK-Homepage oder Anforderung bei der Künstlersozialkasse)
Das können Sie ggf. auch weglassen - siehe unter "Was sollte ich sonst noch wissen/Verfahrensablauf"-.
Welche Gebühren fallen an?
Der Abgabesatz wird jährlich durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe dienen alle Entgelte, die an einen selbstständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung im Verlauf eines Kalenderjahres gezahlt wurden.
Dazu gehören auch Zahlungen an Künstler oder Publizisten, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG) am Markt auftreten. Nicht dazu gehören allerdings Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH) sowie die Umsatzsteuer. Zu den abgabepflichtigen Entgelten gehören neben den Honoraren, Lizenzen und so weiter auch sämtliche Auslagen (z.B. Telefonkosten) und Nebenkosten (z.B. für Material), die dem Künstler vergütet werden.
Zahlungen an eine KG sind laut BSG-Urteil abgabefrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Alle Entgelte, die Sie an einen selbstständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt haben, müssen Sie nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres, der KSK melden
Rechtsgrundlage
Bemerkungen
Die KSK bietet auf ihren Internetseiten verschiedene Informationsschriften zum Download an.
Als zur Abgabe Verpflichteter müssen Sie fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte, die der Künstlersozialabgabe unterliegen, führen. Diese Aufzeichnungen müssen Sie mindestens 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufbewahren.