Europäische Genossenschaft (SCE) anmelden
Leistungsbeschreibung
Die Europäische Genossenschaft, auch Societas Cooperativa Europaea (SCE), ist eine neue Rechtsform für Genossenschaften, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sind oder tätig werden wollen. Sie bildet das Gegenstück auf europäischer Ebene zu den nationalen genossenschaftlichen Rechtsformen in den Mitgliedstaaten. Somit können Unternehmen auch im Bereich der Genossenschaften von der in der EU garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen.
Die SCE ist eine juristische Person, deren Hauptzweck darin besteht, den Bedarf der Mitglieder zu decken und/oder deren wirtschaftliche und/oder soziale Tätigkeiten zu fördern.
Die SCE kann unterschiedliche Gründungsformen (z. B. durch Neugründung, Umwandlung, Verschmelzung etc.) annehmen; sie muss mindestens 5 Gründungsmitglieder haben. Genaue Informationen dazu finden Sie in der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft. Ergänzend hierzu finden die Vorschriften des deutschen SCE-Ausführungsgesetzes vom 14.08.2006 Anwendung.
Der in der Satzung festgelegte Sitz einer SCE muss in einem Mitgliedstaat der EU liegen. Ihr Sitz ist in Deutschland, wenn die Hauptverwaltung in Deutschland ist. Ist dies der Fall, muss sie in das Genossenschaftsregister eingetragen werden.
Hinweis: Eine Europäische Genossenschaft muss in ihrem Firmennamen den Zusatz "SCE" voran- oder nachstellen. Gegebenenfalls ist der Zusatz "mit beschränkter Haftung" anzufügen.
Nach erfolgreicher Anmeldung zur Eintragung in das Genossenschaftsregister erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung.
Die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer SCE werden zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anmeldung hat elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen; für nähere Einzelheiten wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
- Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz- SCEBG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22.07.2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Ausführungsgesetz – SCEAG)
- Aktiengesetz (AktG)
- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
- Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV)
- Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22.07.2003 (ABl. L 207 vom 18.08.2003, S.1) über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-VO)