Anerkennung von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wer eine Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen betreiben möchte, muss die Anerkennung der Prüfstelle bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Gemäß § 6 Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen - RohrFLtgV  - hat die zuständige Behörde über einen Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle zu entscheiden.
    Dazu sind die in der RohrFLtgV sowie im Anhang L der Technischen Regel für Rohrfernleitungen -  TRFL - enthaltenen Anforderungen zu prüfen.

    Die Prüfstelle kann aus einer

    • Sachverständigenorganisation oder
    • nach anderen Rechtsvorschriften zugelassenen Überwachungsstelle bestehen.

    Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Gleichwertige Anerkennungen anderer EU-/EWR-Staaten sind Anerkennungen in Deutschland gleichgestellt.

  • Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Anerkennung muss schriftlich gestellt werden. Er ist handschriftlich zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

  • Voraussetzungen

    Die organisatorischen und fachlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 der RohrFLtgV und Anhang L der TRFL sind zu erfüllen und nachzuweisen.

    Die Prüfstelle muss insbesondere

    • unabhängig sein (dies gilt besonders für das mit der Leitung und Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal).
    • über die für eine angemessene und unabhängige Aufgabenerfüllung erforderlichen
      • Organisationsstrukturen,
      • mindestens 5 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Sachverständige),
      • und die notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungen verfügen.
    • eine  ausreichende Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals und  die Möglichkeit der fachlichen Weiterbildung nachweisen.
    • bei den Prüfungen gewonnene Erkenntnisse sammeln und auswerten sowie diese regelmäßig intern und an andere Prüfstellen weitergeben.
    • über eine angemessene und wirksame Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung verfügen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis eines QM-Systems
      (QM-Dokumente bezogen auf Anhang L der TRFL)
    • Vorhandene Akkreditierungen und Anerkennungen
    • Nachweise über die Unabhängigkeit der Prüfstelle
    • Nachweise über die Verfügbarkeit der für die unabhängige Erfüllung der Aufgaben
      • erforderlichen Organisationsstrukturen
      • erforderlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
        (Mitarbeiterliste mit zugeordneten Prüfbereichen nach §5 RohrFLtgV und Anhang B zur TRFL)
      • notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen
    • Nachweise über die Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals:
      • Lebensläufe
      • Nachweis über die beruflichen Qualifikationen
      • Tätigkeitsnachweis
    • für den Nachweis der persönlichen Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit:
      • bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis (Belegart O)
      • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die Anforderung an die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung erfüllt
      • Unabhängigkeits- und Zuverlässigkeitserklärung
        (entsprechende Formulare können bei der Anerkennungsbehörde angefordert werden)
    • Nachweis über das Vorhandensein einer Qualitätssicherung
    • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von  mindestens 2,5.000.000,00 Euro
    • Freistellungserklärung
      (ein entsprechendes Formular kann bei der Anerkennungsbehörde angefordert werden)
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anerkennung muss vor Aufnahme der Prüftätigkeiten erfolgt sein.

    Prüfstellen aus anderen EU-/EWR-Staaten müssen die Gleichwertigkeit der Anerkennung vor Aufnahme der Prüftätigkeiten nachweisen.

  • Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle entscheidet innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag.

  • Rechtsgrundlage


Online-Terminvereinbarung

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende