Waffenherstellungserlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instandsetzen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis zur Waffenherstellung. Daneben müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden.
Die Erlaubnis ist schriftlich formlos zu beantragen. Sie kann einer einzelnen Person (Einzelfirma) oder einer Kapitalgesellschaft erteilt werden. Bei einer Personengesellschaft erhalten die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist und die für die Waffenherstellung notwendigen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung erfüllt.
Hinsichtlich der Zuverlässigkeit prüft die Erlaubnisbehörde das Vorliegen von Vorstrafen sowie von Auffälligkeiten wegen Gewalttätigkeiten. Die persönliche Eignung fehlt Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen können. Die Behörde wird ggf. hierzu Ermittlungen durchführen.Welche Gebühren fallen an?
Es werden Gebühren in der Höhe von von 102,26 Euro - 2.556,46 Euro erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Rechtsgrundlage
- Waffengesetz
- Kostenverordnung zum Waffengesetz
Anträge / Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen