Umsatzsteuer
Leistungsbeschreibung
Allgemeines
Die Umsatzsteuer - auch Mehrwertsteuer genannt – wird zwar von den leistenden Unternehmern berechnet und an das Finanzamt abgeführt, wirtschaftlich wird sie aber von den Kunden (Endverbrauchern) getragen, indem diese die Umsatzsteuer als Bestandteil des Preises an die leistenden Unternehmer zahlen.
Ist der Leistungsempfänger (Kunde) allerdings selbst ein Unternehmer, kann er die Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, wenn er die mit Umsatzsteuer belasteten Waren oder Dienstleistungen für unternehmerische Zwecke erworben hat. Mit dem Vorsteuerabzug wird ihm die Umsatzsteuer dann „zurückgezahlt“. So wird sichergestellt, dass zwar der Endverbrauch, nicht aber Unternehmensgewinne mit Umsatzsteuer belastet werden. Die Erstattung ausländischer Umsatzsteuer erfolgt in einem besonderen Verfahren (sog. Vorsteuervergütungsverfahren).
Steuerpflichtige Umsätze
Besteuert wird der Umsatz, sofern keine Steuerbefreiung greift. Zu den Umsätzen zählen:
- Lieferungen (z.B. Warenverkäufe) und sonstige Leistungen (z.B. Beratungsleistungen, Reparaturarbeiten, Vermietung und Verpachtung) gegen Entgelt sowie diesen gleichgestellte unentgeltliche Wertabgaben (Entnahme oder Verwendung von Gegenständen des Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke, unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen z.B. an das Personal für dessen privaten Bedarf bzw. Verwendung von Gegenständen für den privaten Bedarf des Personals, unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für unternehmensfremde Zwecke),
- innergemeinschaftliche Erwerbe (z.B. Warenbezüge aus anderen EU-Mitgliedstaaten) und
- die Einfuhr von Gegenständen.
Steuerbefreiungen kommen nur unter bestimmten engen Voraussetzungen in Betracht, teilweise sind gesonderte Bescheinigungen notwendig.
Steuerberechnung
Der allgemeine Umsatzsteuersatz (= Regelsteuersatz) beträgt 19 Prozent und der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 Prozent. Die Umsatzsteuer wird durch Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf die sog. Bemessungsgrundlage errechnet. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt. Das ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
Steuerschuldner
Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Unternehmer. Die Umsatzsteuer wird jedoch nur erhoben, wenn der Unternehmer kein sog. Kleinunternehmer ist.
Für bestimmte erhaltene Umsätze schuldet allerdings der Leistungsempfänger die darauf entfallende Umsatzsteuer. Dies ist z.B. bei im Inland erhaltenen, steuerpflichtigen Werklieferungen oder bei sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers oder beim steuerpflichtigen Erwerb eines Grundstücks der Fall. Die sog. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers haben auch Kleinunternehmer zu beachten.
Steueranmeldungen und Vorauszahlungen
Der Unternehmer hat - in der Regel auf elektronischem Wege - Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu übermitteln, in denen er die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Die berechnete Steuer ist als Vorauszahlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums anzumelden und an das Finanzamt zu entrichten (Fälligkeit). Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres - ebenfalls in der Regel auf elektronischem Wege - eine Umsatzsteuerjahreserklärung zu übermitteln.
Die Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder haben ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten (ELSTER) an die Finanzämter entwickelt. Für die Umsatzsteuerjahreserklärung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung steht die kostenlose Software ElsterFormular zur Verfügung. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, diese über das Portal „Mein ELSTER“ aufrufbar unter www.elster.de zu übermitteln.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung, die Umsatzsteuerjahreserklärung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind mit Authentifizierung zu übermitteln. Hierzu ist eine Registrierung über das Portal „Mein ELSTER“ aufrufbar unter www.elster.de erforderlich. Das erforderliche Zertifikat steht kostenfrei zur Verfügung.
Steuerentstehung
Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich – unabhängig von der Zahlung – mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird (sog. Soll-Versteuerung). Für Anzahlungen vor Ausführung der Leistung entsteht die Steuer jedoch bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt gestatten, dass der Unternehmer die Steuer nach den Entgelten berechnet, die er vereinnahmt hat (sog. Ist-Besteuerung). Das ist u. a. dann möglich, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als EUR 500.000 betragen hat.
Rechnungserteilung und Aufzeichnungspflichten
Der Unternehmer ist bei Leistungen gegenüber anderen Unternehmern für deren Unternehmen oder gegenüber juristischen Personen innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung zur Rechnungsausstellung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn an eine Privatperson (Nichtunternehmer) steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden. Für die Rechnungserteilung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen im zwischenunternehmerischen Bereich (B2B) bestehen verkürzte Fristen.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die elektronische Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen steht die kostenlose Software ElsterFormular zur Verfügung. Diese können Sie auch über „Mein ELSTER“ (www.elster.de) übermitteln.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Verzichtet das Finanzamt auf Ihren Antrag hin auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder der Umsatzsteuerjahreserklärungen, erhalten Sie die zur Erstellung der Anmeldungen notwendigen Papierformulare in allen hessischen Finanzämtern.
Wollen Sie als Unternehmer Waren über einen Online-Marktplatz verkaufen, benötigen Sie ab dem 1. Januar 2019 eine Bescheinigung über Ihre umsatzsteuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt (§ 22f UStG), die Sie dem Betreiber des Online-Marktplatzes vorzulegen haben. Der Antrag auf Erteilung dieser Bescheinigung steht unter folgendem Link als ausfüllbares pdf-Dokument zur Verfügung.
Was sollte ich noch wissen?
Erbringt ein inländischer Unternehmer Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder andere auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (z.B. Download von Software oder Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen) an Nichtunternehmer im EU-Ausland, ist ein besonderes Besteuerungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu beachten (sog. Mini-One-Stop-Shop).
Nähere Informationen zu den übrigen umsatzsteuerlichen Regelungen können Sie dem Steuerwegweiser für Existenzgründer des Hessischen Ministeriums der Finanzen entnehmen.
Weitere Informationen zu ELSTER erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums der Finanzen.