Grunderwerbsteuer
Leistungsbeschreibung
Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer. Ihr unterliegen unter anderem Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, soweit sie darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Position daran zu erlangen.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen beispielsweise die folgenden Erwerbsformen:
- der Grundstückskauf,
- der Grundstückstausch,
- der Übergang von inländischem Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z. B. die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH),
- die wesentliche Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft mit inländischem Grundbesitz,
- der Übergang und die Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an Gesellschaften mit inländischem Grundbesitz,
- das Innehaben einer wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz,
- die Enteignung von Grundstücken.
Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit, so u. a.
- der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500,00 Euro),
- der Grundstückserwerb zwischen Ehegatten,
- der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind,
- der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses,
- der Übergang eines Grundstücks von einem Miteigentümer auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) und umgekehrt,
- bestimmte Umstrukturierungen im Konzern, von denen inländischer Grundbesitz betroffen ist.
Die Grunderwerbsteuer beträgt in Hessen 6 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Für Rechtsvorgänge, die in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.07.2014 verwirklicht worden sind, beträgt die Grunderwerbsteuer 5 vom Hundert. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung. Dazu gehört insbesondere jede Leistung, die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des Grundstücks gewährt (insbesondere der Kaufpreis) sowie z. B. auch Leistungen, die dem Veräußerer von Dritten dafür gewährt werden, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt.
In einigen Sonderfällen, z. B. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden ist (bei Umwandlungen, Einbringungen oder Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage), wird die Steuer vom Grundbesitzwert im Sinne des Bewertungsgesetzes berechnet.
Alle Vorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen, müssen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Wenn die Steuer gezahlt ist, erteilt das Finanzamt eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Erwerber eines Grundstücks im Regelfall nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die erforderlichen Anzeigevordrucke (Veräußerungsanzeige) sowie eine Ausfüllhilfe finden Sie im