Technische Unterstützung im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen in bestimmten Ländern; Genehmigung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Erbringung technischer Dienstleistungen, wie Beratungen, Schulungen, Reparatur, Wartung und Instandsetzung, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien stehen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung erfolgen.

  • Voraussetzungen

    Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist, dass dem Dienstleistungserbringer der o.g. Zusammenhang seiner Dienstleistung mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in den o.g. Ländern bekannt ist oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hierüber unterrichtet wurde.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Formloser Antrag mit detaillierter Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebührenfrei

  • Rechtsgrundlage

  • Bemerkungen

    Nähere Hinweise finden Sie in dem Merkblatt Kurzdarstellung Exportkontrolle des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das unter den Stichworten „Arbeitshilfen/Publikationen“, „Merkblätter“ auf der Internetseite www.ausfuhrkontrolle.info veröffentlicht ist.


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