Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Leistungsbeschreibung
Neben dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimums eines Kindes (so genannter Kinderfreibetrag) wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gewährt. In Höhe der steuerlichen Freibeträge für Kinder werden Ihre Einkünfte nicht versteuert. Dies gilt im Ergebnis aber nur, wenn sich im Rahmen der von Amts wegen durchgeführten Vergleichsberechnung die steuerliche Auswirkung der Freibeträge günstiger als das Kindergeld erweist.
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt für jedes Kind EUR 1.320. Dieser Betrag gilt je Elternteil, so dass bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern der auf EUR 2.640 verdoppelte Betrag zum Ansatz kommt. Der verdoppelte Betrag steht Ihnen auch dann zu, wenn der andere Elternteil verstorben, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, Sie das Kind allein angenommen haben oder das Kind nur zu Ihnen in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Grundsätzlich können unverheiratete, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von EUR 1.320 unabhängig voneinander geltend machen. Anders als beim Kindergeld müssen sich die Eltern nicht untereinander abstimmen. Bei minderjährigen Kindern wird auf Antrag der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Elternteils, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, auf den Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, übertragen. Diese Übertragung ist jedoch nicht möglich, wenn der betroffene Elternteil widerspricht, weil er die Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Bei volljährigen Kindern ist eine isolierte, meldebedingte Übertragungsmöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen.
Hinweis: Die Übertragung des Kinderfreibetrages führt stets auch zur Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Der den Eltern zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kann auf Antrag auch auf einen Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist. Auf den Stiefelternteil können die Freibeträge übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Werden die Abzugsvoraussetzungen nicht während des ganzen Jahres erfüllt, wird der Freibetrag nur zeitanteilig berücksichtigt.Das zuständige Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerliche Freistellung durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf insgesamt höher ist als der Anspruch auf Kindergeld (so genannte Günstigerprüfung).
Verfahrensablauf
Für die Günstigerprüfung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist kein gesonderter Antrag notwendig, da das Finanzamt diese Prüfung von Amts wegen vornimmt.
Auch im Lohnsteuerabzugsverfahren werden der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in der Regel automatisch berücksichtigt (insbesondere bei minderjährigen Kindern). Sie zahlen dann zwar nicht weniger Einkommensteuer im Voraus, aber weniger Kirchensteuer und weniger Solidaritätszuschlag. Bei einigen wenigen Ausnahmen (z.B. bei volljährigen Kindern oder bei Übertragung der Freibeträge) ist für die Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren ein Antrag beim Finanzamt erforderlich.Voraussetzungen
Als Kinder werden berücksichtigt:
- im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder sowie
- Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind,
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Weitere Ausführungen - insbesondere zur Berücksichtigung volljähriger Kinder – können Sie dem vom Hessischen Ministerium der Finanzen herausgegebenen „Steuerwegweiser für Eltern“ entnehmen. Diese Broschüre können Sie bei allen Hessischen Finanzämtern abholen oder im Internet unter www.finanzen.hessen.de abrufen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Einkommensteuererklärung, Anlage Kind
- eventuell weitere Nachweise bei volljährigen Kindern
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (z. B. für das Jahr 2019 bis zum 31. Juli 2020). Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben.
Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2019 kann bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden; die Einkommensteuerveranlagung 2018 bis zum 2. Januar 2023, weil der 31. Dezember 2022 ein Samstag ist).
Anträge auf Berücksichtigung eines Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30. November des Jahres, für das der Freibetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit erst im Lohnsteuerabzugsverfahren des folgenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlage