Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

  • Leistungsbeschreibung

    Alleinstehende Personen können einen Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 1.908 in Anspruch nehmen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen die steuerlichen Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zusteht. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils EUR 240,00.

    Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden steuerlich abzumildern.

  • Verfahrensablauf

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder können bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Vergabe der Steuerklasse II und die Speicherung eines Freibetrags berücksichtigt werden. Die Gültigkeit des Freibetrags ist dabei auf einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahrs, für das der Freibetrag erstmals gilt, begrenzt.

  • Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steuerlich berücksichtigt werden kann:

    • Die alleinstehende Person muss mit mindestens einem Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG (also leiblichen oder angenommenen Kind, Pflegekind, Stief- oder Enkelkind) eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
    • für dieses Kind muss der alleinstehenden Person ein Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder zustehen,
    • sowohl die alleinstehende Person, als auch das oben benannte Kind müssen in der gemeinsamen Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein. Sofern das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgenommen hat.
    • Für das Kind, das zum Haushalt gehört, ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben.

    Alleinstehend in diesem Sinne ist ein Elternteil, der

    • nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllt (z. B. Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt lebende Ehegatten) oder verwitwet ist
      und
    • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (z. B. Lebenspartner) bildet. Bestimmte volljährige Personen können jedoch dem Haushalt angehören, ohne dass dies für den Entlastungsbetrag schädlich ist. Hierzu gehören volljährige Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder besteht.

    Für jeden vollen Monat, in dem die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich der Entlastungsbetrag sowie der Erhöhungsbetrag um jeweils ein Zwölftel.

    Weitere Ausführungen – insbesondere zur Haushaltszugehörigkeit – können Sie dem vom Hessischen Ministerium der Finanzen herausgegebenen „Steuerwegweiser für Eltern“ entnehmen. Diese Broschüre können Sie bei allen Hessischen Finanzämtern abholen oder im Internetauftritt des Hessischen Finanzministeriums abrufen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Vordruck  „Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinstehende (Steuerklasse II)"
       
    • Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ nebst „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“
    • bei Geburt eines Kindes: Geburtsurkunde
    • ggf. Einkommensteuererklärung, Anlage Kind
  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen ( 2019 bis zum 31. Juli 2020).  Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben.

    Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2019 kann bis zum 31.12.2023 beantragt werden; die Einkommensteuerveranlagung 2018 bis zum 2. Januar 2023, weil der 31. Dezember 2022 ein Samstag ist).

    Anträge auf Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende und eines Erhöhungsbetrages für weitere Kinder im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30. November des Jahres, für das der Entlastungsbetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden.

    Nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, wenn die genannten Voraussetzungen im laufenden Kalenderjahr wegfallen.

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende