Herstellung von oder Handel mit Branntwein, Anzeige

  • Leistungsbeschreibung

    Wer Brenn- oder Wiengeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte an einen anderen abgibt, hat dies schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.

    Dies hat spätestens bei der Abgabe zu geschehen. Dabei ist der Empfänger zu bezeichnen.

    Wer eine Anzeige nach § 45 BranntwMonG vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig abgibt, handelt ordnungswidrig (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 BranntwMonG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anzeige hat spätestens bei der Abgabe der Geräte zu erfolgen.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende