Tierschutzbeauftragte: Bestellung

  • Leistungsbeschreibung

    Träger folgender Einrichtungen und Betriebe müssen eine/n oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen:

    Einrichtungen und Betriebe

    1. in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer,

    • die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
    • deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,

    gehalten oder verwendet werden,

    2. in denen Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 TierSchG zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder

    3. in denen Eingriffe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchG vorgenommen werden.

    Der/die Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet

    • die für seine Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige Fortbildungen auf dem Stand der Wissenschaft und Technik zu halten;
    • auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
    • die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Haltung der Tiere befassten Personen zu beraten,
    • zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen,
    • innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken,
    • die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen zu beraten und diese über technische und wissenschaftliche Entwicklungen zu informieren.

    Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.

  • Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Bestellung

    • abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin
    • die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und
    • die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit

    Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Der Anzeige der Bestellung der/des Tierschutzbeauftragten sind Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Voraussetzungen hervorgeht und Angaben zur Stellung und den Befugnissen der/des Tierschutzbeauftragten beizufügen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Eine Gebührenerhebung nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung ist möglich. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Behörde.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es sind keine Fristen vorgesehen; jedoch dürfen Tierversuche nur dann durchgeführt werden, wenn eine/ein Tierschutzbeauftragter bestellt ist.

  • Rechtsgrundlage


Online-Terminvereinbarung

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende