Tierschutzbeauftragte: Bestellung
Leistungsbeschreibung
Träger folgender Einrichtungen und Betriebe müssen eine/n oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen:
Einrichtungen und Betriebe
1. in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer,
- die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
- deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
gehalten oder verwendet werden,
2. in denen Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 TierSchG zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder
3. in denen Eingriffe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchG vorgenommen werden.
Der/die Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet
- die für seine Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige Fortbildungen auf dem Stand der Wissenschaft und Technik zu halten;
- auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
- die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Haltung der Tiere befassten Personen zu beraten,
- zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen,
- innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken,
- die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen zu beraten und diese über technische und wissenschaftliche Entwicklungen zu informieren.
Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Bestellung
- abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin
- die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und
- die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Anzeige der Bestellung der/des Tierschutzbeauftragten sind Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Voraussetzungen hervorgeht und Angaben zur Stellung und den Befugnissen der/des Tierschutzbeauftragten beizufügen.
Welche Gebühren fallen an?
Eine Gebührenerhebung nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung ist möglich. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Behörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen vorgesehen; jedoch dürfen Tierversuche nur dann durchgeführt werden, wenn eine/ein Tierschutzbeauftragter bestellt ist.
Rechtsgrundlage