Energiesteuer, Aussetzung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Produktion, Lagerung und der Handel können unversteuert über so genannte Steuerlager erfolgen. So lange sich die Waren im Steuerlager befinden, ist die Steuer ausgesetzt, d. h. sie wird nicht erhoben. Erst wenn die Waren aus diesem Steuerlager entfernt werden und in den Wirtschaftskreislauf gebracht werden, entstehen die Verbrauchsteuern und sind zu entrichten.

    Hierbei handelt es sich um die folgenden Energieerzeugnisse:

    • Benzin
    • Dieselkraftstoff
    • leichtes und schweres Heizöl
    • Flüssiggas
    • Biodiesel und Pflanzenöl (soweit die beiden letzten Energieerzeugnisse dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden)

    Für Erdgas und Kohle gelten nach dem Energiesteuergesetz besondere Bestimmungen.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Weiterführende Informationen

    Zusätzlich finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung eine Reihe von  Merkblättern zum Thema.

    Hinweise (Besonderheiten)
    Die Verbrauchsteuersätze können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen. Als verbrauchsteuerpflichtiges Unternehmen erhalten Sie von der Zollverwaltung eine oder mehrere Verbrauchsteuernummern.


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