Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen von Verwertungsabfällen aus privaten Haushaltungen

  • Leistungsbeschreibung

    Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus privaten Haushaltungen müssen spätestens 3 Monate vor Beginn der Sammlung dem zuständigen Regierungspräsidium angezeigt werden.

  • Verfahrensablauf

    Nach Eingang Ihres Antrages fordert das Regierungspräsidium den von der Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, innerhalb von 2 Monaten eine Stellungnahme abzugeben. Wird innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, geht das Regierungspräsidium davon aus, dass der Entsorgungsträger keine Einwände gegen die Sammlung hat.

    Sofern Einwände erhoben werden, prüft das Regierungspräsidium, ob die Einwände berechtigt sind. Abhängig hiervon kann die Sammlung mit Nebenbestimmungen versehen oder untersagt werden.

    Nebenbestimmungen oder eine Untersagung der Sammeltätigkeit können auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung muss folgende Angaben bzw. Dokumente enthalten:

    • Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens
    • Angaben über die Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung
    • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle
    • eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten
    • eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird

    Wenn Sie eine gemeinnützige Sammlung anzeigen möchten, sind erforderlich:

    • Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird
    • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an das zuständige  Regierungspräsidium.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Sammlung muss dem Regierungspräsidium spätestens 3 Monate vor ihrem Beginn angezeigt werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

  • Was sollte ich noch wissen?

    Mit der Sammlung darf 3 Monate nach der Anzeige begonnen werden, sofern der Anzeigende von dem Regierungspräsidium keine gegenteilige Nachricht erhalten hat.


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