Finanzdienstleister nach § 32 Kreditwesengesetz, Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Als Finanzdienstleister gelten Sie, wenn Sie Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, und Ihr Unternehmen kein Kreditinstitut ist.
Für folgende Finanzdienstleistungen benötigen Sie eine Erlaubnis nach §32 Kreditwesengesetz (KWG):- Anlagevermittlung
Vermittlung von Geschäften über Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten, beispielsweise von Wertpapieren oder Devisen oder deren Nachweis - Abschlussvermittlung
Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung - Finanzportfolioverwaltung
Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum - Eigenhandel
Anschaffung und Verkauf von Finanzinstrumenten für andere über Eigenhandel - Vermittlung von Einlagen in Drittstaaten
Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) - Finanztransfergeschäfte
Besorgung von Zahlungsaufträgen - Sortengeschäft
Handel mit Sorten oder Fremdwährungen - Kreditkartengeschäfte
Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten oder Reiseschecks, ausgenommen, wenn der Kartenherausgeber auch der Erbringer der Leistung ist, die dem Zahlungsvorgang zugrunde liegt
- Anlagevermittlung
Verfahrensablauf
Übermitteln Sie einen formlosen schriftlichen Antrag und die erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausführung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Rechtsform des Unternehmens
- Sitz des Unternehmens
- Geschäftszweck
- Geschäftsführer
- Organe und deren Zusammensetzung
- voraussichtlicher Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme
- für welche Finanzdienstleistungen (siehe § 1 Kreditwesengesetz/KWG) die Erlaubnis beantragt wird
- Erklärung, ob eine Befugnis bestehen wird, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ob auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt werden soll
- Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Finanzdienstleistungsunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen
Weiterführende Informationen
Näheres zum Ablauf des Verfahrens und die Kontaktdaten der Antragstelle entnehmen Sie dem "Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen" (PDF).
Voraussetzungen
- Sie müssen die erforderlichen Mittel, besonders ein ausreichendes Anfangskapital im Inland zur Verfügung haben.
Je nach angestrebter Tätigkeit sind unterschiedliche Beträge notwendig. Diese liegen in der Regel zwischen 50.000,00 Euro und 730.000,00 Euro
-
Sie müssen einen Geschäftsplan vorlegen, der Folgendes beschreibt:
- Art der geplanten Geschäfte
- organisatorischen Aufbau
- interne Kontrollmechanismen
- In der Regel sind mindestens 2 Geschäftsführer erforderlich (natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland).
Falls durch die Finanzdienstleistungen kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschafft wird, genügt ein Geschäftsführer.
- Die Geschäftsführer müssen fachlich geeignet, persönlich zuverlässig und hauptamtlich tätig sein.
- Ihr Unternehmen muss eine Hauptverwaltung im Inland haben.
- Ihr Unternehmen muss in der Lage sein, die organisatorischen Vorkehrungen für das ordnungsgemäße Betreiben der Geschäfte zu schaffen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- in beglaubigter Kopie:
- Gründungsunterlagen
- Gesellschaftsvertrag oder die Satzung
- Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung
- Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel
- Nachweise über die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Geschäftsführer:
- Lebenslauf (lückenlos und unterzeichnet) von jedem Inhaber und jedem Geschäftsführer
- Zeugnisse der in den letzten 3 Jahren beendeten Beschäftigungsverhältnisse von jedem Inhaber und von jedem Geschäftsführer
- Straffreiheitserklärung (PDF)
- Geschäftsplan
- in beglaubigter Kopie:
Welche Gebühren fallen an?
Antragstellung
Die Höhe der anfallenden Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand für die Bearbeitung des Antrags sowie nach dem Geschäftsumfang des jeweiligen Unternehmens. In der Regel fallen mindestens 2.000,00 Euro Gebühren an.ACHTUNG! Auch wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen oder Ihnen die Erlaubnis nicht erteilt wird, können Gebühren anfallen.
Aufsicht
Für die staatliche Aufsicht fallen einmal jährlich Gebühren an, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) legt die Kosten auf die einzelnen Institute um.Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Hinweise (Besonderheiten)
Für andere Finanzdienstleistungen ist eventuell eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung nötig. Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung, welche Genehmigung für Ihr Gewerbe erforderlich ist.