Mutterschutz, Mitteilungspflicht

  • Leistungsbeschreibung

    Das Mutterschutzgesetz dient dazu, im Arbeitsverhältnis stehende schwangere und stillende Frauen und ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz sowie vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Entbindung zu schützen.

    Sobald eine werdende Mutter Gewissheit über ihre Schwangerschaft hat, sollte sie sofort ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber sowie die Krankenkasse davon unterrichten. Nur so kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die gesetzlichen Pflichten zum Schutze der werdenden Mutter erfüllen.

    Eine dieser Pflichten ist die Mitteilung des Arbeitgebers über die Beschäftigung einer werdenden Mutter. Der Arbeitgeber hat dem zuständigen Regierungspräsidium die Schwangerschaft der Beschäftigten unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 MuSchG). Formblätter für die Mitteilung sind beim RP erhältlich oder Sie finden sie im Arbeitsschutzportal des Hessischen Ministerium für Soziales und Integration.

    Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden (Gefährdungsbeurteilung).

    Die Regierungspräsidien überwachen den Arbeitsschutz für werdende und stillende Mütter nach den Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes und der Mutterschutzrichtlinienverordnung. Sie beraten die Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und überprüfen ggf. die Beschäftigungsbedingungen sowie die Produktions- und Arbeitsverfahren daraufhin, ob eine Beschäftigung werdender und stillender Mütter ohne Gefährdung möglich ist.

    Während der Schwangerschaft bis 4 Wochen nach der Entbindung bzw. in der Elternzeit darf den beschäftigten nicht gekündigt werden. Hier kann nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise die Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers vom zuständigen Regierungspräsidium für zulässig erklärt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Ggf. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Erhebungsbogen Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutzportal des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Arbeitgeber hat dem zuständigen Regierungspräsidium die Schwangerschaft der Beschäftigten unverzüglich nach der Kenntnisnahme mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 MuSchG).

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

  • Bemerkungen

    Mehr Information zum Thema Mutterschutz sowie branchenspezifische Schutzbestimmungen erhalten Sie im Arbeitsschutzportal des Hessischen Ministerium für Soziales und Integration.


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